UA-53025212-1
Ihre Browserversion ist veraltet. Wir empfehlen, Ihren Browser auf die neueste Version zu aktualisieren.
Das Bundesbreitbandprogramm in der praktischen Umsetzung

Das Bundesbreitbandprogramm in der praktischen Umsetzung

Veröffentlicht am 01.02.2016

Das NGA-Förderprogramm des Bundes eröffnet die lange überfällige Möglichkeit, auch den nachhaltigen Ausbau mit Glasfaseranschlussnetzen zu fördern. Allerdings ist dies nur in „weißen“ NGA-Flecken möglich, die den Nutzern mehrheitlich weniger als 30 Mbit/s ermöglichen. Imsgesamt sind dies noch knapp 25% der Anschlüsse in NRW. Allerdings berücksichtigt dieser Wert noch nicht den derzeit stark fortschreitenden Vectoring-Ausbau, der schon bis 2018 von den Netzbetreibern geplant und zum Teil auch verbindlich zugesagt ist. Welche NGA-Versorgungsquote sich für NRW ergibt sich erst, wenn man die bestehenden Planungen mit berücksichtigt. Das neue Bundesförderprogramm ist bürokratisch und setzt hohe Hürden für die Vorbereitung eines Förderantrags.

 

Gleichzeitig sind viele Facetten für dei Umsetzung immer noch unklar. Eine erste Liste mit Fragen und Antworten hat Breitband.NRW zusammengestellt, die unter dem Link http://www.breitband.nrw.de/faq.html#faqisp zu finden sind. Die folgenden FAQ-Liste stellt das Ergebnis der Suche nach Antweorten auf weitere Fragen dar und ist nur als Anhaltspunkt für eigene Überlegungen zu verstehen. Da sie im Kontext einer konkreten Projektbearbeitung entstanden ist, können die Antworten nicht verallgemeinert werden. Beim Beginn eines Projektes können die Antworten aber vielleicht bei der Planung helfen. Konkrete Fragen sollten auf jeden Fall entweder an das Breitbandbüro des Bundes oder diejenigen der betreffenden Länder gerichtet werden.

1.     Welche Gebiete sind förderfähig, wie hoch muss der Anteil der Unterversorgung sein (>85%, >50% oder reicht auch <50%)?

Antwort: Es sind Gebiete förderfähig, die als unterversorgt im Sinne der NGA-Rahmenregelung gelten. Dies sind Gebiete, in denen aktuell keine NGA-Versorgung besteht und in den nächsten drei Jahren keine NGA-Netze entstehen werden (weiße NGA-Flecken). (Quelle: Richtlinie Bundesförderprogramm vom 22.10.2015, Seite 4; NGA-Rahmenregelung vom 15.06.2015, S. 4)

Entscheidend für die Feststellung einer Unterversorgung (weiße NGA-Flecken) ist die Eingrenzung des betroffenen Gebietes, d.h. die Identifizierung eines sog. weißen Flecks wird den örtlichen Behörden bzw. den Zuwendungsgebern überlassen. (Quelle: NGA-Rahmenregelung vom 15.06.2015, S. 3)

Ausbau sowohl notwendig als auch beihilferechtlich zulässig ist. Die Ausbaugebiete müssen so abgegrenzt werden, dass ausschließlich weiße NGA-Flecken erfasst sind. Der Antragsteller hat im Rahmen der Antragstellung nachzuweisen, dass die beantragte Förderung ausschließlich für die Erschließung dieser weißen NGA-Flecken eingesetzt werden soll. Der Antragsteller ist ansonsten bei der Gebietsdefinition frei. Beim Ausbau-/Projektgebiet muss es sich nicht zwingend um ein zusammenhängendes Gebiet handeln. (Quelle: Leitfaden zur Umsetzung der Richtlinie Bundesförderprogramm vom 14.12.2015, S. 8)

Mit dem Bundesförderprogramm werden Ausbauprojekte gefördert, die eine Versorgung mit mindestens 50 Mbit/s erreichen. Wenn Kommunen oder Landkreise weniger als 100 Prozent ihres Ausbaugebiets mit 50 Mbit/s anbinden wollen, gibt es eine entsprechende Förderung des Bundes nur für das mit mindestens 50 Mbit/s versorgte Projektgebiet. Dieses Projektgebiet muss mindestens 85% des Ausbaugebiets umfassen, um am Bundesförderprogramm teilnehmen zu können. (Quelle: Breitbandbüro des Bundes/BMVI, E-Mail vom 19.01.2016).

2.     Gibt es eine Mindestgröße im Hinblick auf Fläche oder Anschlüsse für die Stellung eines Förderantrags, z.B. um kritische Marktgröße für eine langfristige Wirtschaftlichkeit zu ermöglichen?

Antwort: Die Stellung eines Förderantrags ergibt sich aus dem Scoring. Die Fläche und die Zahl der geschaffenen Anschlüsse spielen bei der Bewertung eine Rolle. Zu beachten ist auch die Bagatellgrenze von 100.000 Euro, die bei einem zu klein bemessenen Projektgebiet möglicherweise nicht erreicht wird. (Quelle: Richtlinie Bundesförderprogramm vom 22.10.2015).

3.     Sind auch Gebiete förderfähig, die bereits vor einigen Jahren mit Fördermitteln, aber mit weniger als 30 MBit/s ausgebaut wurden (z.B. ADSL) und für die die Zweckbindungsfrist noch nicht ausgelaufen ist oder ist in diesem Fall eine Rückabwicklung der früheren Förderung erforderlich?

Antwort: Hier befinden wir uns noch in Abstimmung mit den Förderexperten des Ministeriums. Grundsätzlich besteht aber neben den von Ihnen befürchteten Regressforderungen des Fördergebers immer auch die Gefahr einer Regressforderung durch einen eventuellen Mitbewerber, falls dessen Kalkulation des ROI durch den erneut geförderten Überbau mit einer anderen Technologie (durch einen Mitbewerber) beinflusst wird.

4.     Ist auch dann eine Förderung möglich, wenn das Ausbaugebiet Teil eines größeren Ausbau-Vorhabens ist?

Antwort: Falls es sich um ein eigenständiges Vorhaben handelt, kommt eine Förderung in Frage. Handelt es sich bei dem Ausbaugebiet um einen Teil eines einheitlichen größeren Fördervorhabens, kann nur eine Förderung erfolgen. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.

5.     Wie genau muss die Unterversorgung nachgewiesen werden: nach Breitbandatlas mit 250 x 250 m Quadraten oder gebäudescharf?

Antwort: Zur Abgrenzung der weißen NGA-Flecken bzw. zum Nachweis der Unterversorgung kann der Breitbandatlas des Bundes herangezogen und durch vor Ort verfügbare Informationen bzw. Angaben der Netzbetreiber ergänzt werden. (Quelle: Leitfaden zur Umsetzung der Richtlinie Bundesförderprogramm vom 14.12.2015, S. 8).

6.     Sind die Netzbetreiber verpflichtet, GIS-basierte Daten der derzeit betriebenen Infrastruktur bereit zu stellen (Infrastrukturdaten reichen dafür nicht?)

Antwort: Nach unseren Informationen sind die Betreiber nicht gesetzlich verpflichtet diese Daten jedermann zur Verfügung zu stellen. Gleichwohl sind die Telekommunkationsunternehmen verpflichtet ihre Daten der Bundesnetzagentur auf Aufforderung zur Verfügung zu stellen (vgl. §77a (3) TKG). Diese führt den Infrastrukturatlas. In diesen kann auf Antrag zeitlich befristet Einsicht genommen werden, wenn ein Projektgebiet definiert wurde.

7.     Wer liefert die GIS-basierten Daten der heute vorhandenen Infrastruktur?

Antwort: GIS-basierte Daten sind aus verschiedenen Quellen zu verwerten, z.B. dem Infstrukturatlas, der eigenen betreuten Infrastruktur der Gebietskörperschaft (z.B. Leerrohre) oder Infrastrukturdaten des potentiell geförderten Unternehmens.

8.      In welchen Fällen kann ein Ausbau mit VDSL erfolgen und wie „hart“ ist die Forderung nach Werten > 50 Mbit/s?

Antwort: Eine bloße Aufrüstung der aktiven Telekommunikationstechnik ist nicht ausreichend und damit nicht förderfähig. Vielmehr muss die Maßnahme zu einem Infrastrukturausbau führen und es müssen erhebliche Investitionen hierfür getätigt werden. Mit dem Bundesförderprogramm werden Vorhaben gefördert, die eine Versorgung der Haushalte mit mindestens 50 Mbit pro Sekunde sicherstellen. Wenn nach der Planung in einem Ausbaugebiet diese Versorgung nicht für alle Haushalte gewährleistet wird, kann das Vorhaben dennoch am Bundesprogramm teilnehmen. Voraussetzung ist, dass mindestens 85 Prozent der Haushalte im Ausbaugebiet mit mindestens 50 Mbit pro Sekunde versorgt werden; nur diese bilden das vom Bund geförderte Projektgebiet. Bei der Ermittlung der Höhe der Bundesförderung werden die Gesamtausgaben im Ausbaugebiet um den prozentualen Anteil der der nach Abschluss der Maßnahme nicht mit 50 Mbit pro Sekunde versorgten Haushalte verringert. Eine Versorgung mit Datenübertragungsraten, die deutlich über 50 Mbit/s liegen, wird im Rahmen des Scorings unter Punkt 2.4 und 4.3 positiv berücksichtigt.

9.     Werden andere Technologien als FTTB und Richtfunk als förderfähig angesehen?

Antwort: Laut Richtlinie ist der Zweck der Förderung die Unterstützung eines effektiven und technologieneutralen Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland. Es werden keine Technologien, die eine Versorgung mit den geforderten Bandbreiten ermöglichen und kein bloßes Aufrüsten eines bereits bestehenden Netzes darstellen, von der Förderfähigkeit ausgeschlossen.

10.  Reicht für einen Wirtschaftlichkeitsvergleich ein Interessenbekundungsverfahren, wenn dabei kein Konzept nach dem Betreibermodell eingeht und die betreffende Gebietskörperschaft keine eigene Infrastruktur ausbauen kann/will?

Antwort: Es reicht die Durchführung eines Interessenbekundungsverfahrens. (Quelle: Leitfaden zur Umsetzung der Richtlinie Bundesförderprogramm vom 14.12.2015, S. 10). Als Berechnungsgrundlage des Finanzierungsplans für die jeweiligen Modelle steht auf der Website des BMVI entsprechende Excel-Berechnungstabelle zur Verfügung. Diese sind abrufbar unter http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/DG/bmvi-foerderprogramm-breitbandausbau.html und müssen dem Antrag beigefügt werden. Es wird ergänzend auf Kapitel 6 – Wirtschaftlichkeitsvergleich - des Förderleitfadens verwiesen.

11.  In welchen Fällen kann ein Ausbau mit VDSL erfolgen (bis Vectoring mit einem VULA-Vorprodukt förderfähig sein wird) und wie „hart“ ist die Forderung nach Werten > 50 MBit/s für 85% der Anschlüsse? Im ländlichen Raum ist diese Anforderung aufgrund der Leitungsdämpfung oft nur mit einer sehr hohen Zahl neuer Kabelverzweiger zu erreichen.

Antwort: Zum ersten Punkt siehe Kapitel 8 des Leitfadens, „Einsatz von Vectoring“: „Nach der beihilferechtlichen Grundlage (NGA-Rahmenregelung) des Bundesförderprogramms können Vectoring-Projekte beantragt und bewilligt werden. Bei Inbetriebnahme des neu gebauten Netzes muss dann das Telekommunikationsunternehmen seinen Wettbewerbern ein so genanntes virtuelles Vorleistungsprodukt anbieten, das von der EU-Kommission genehmigt ist. Ein solches Vorleistungsprodukt wird derzeit abgestimmt. Bis die Förderung der jetzt beantragten Projekte bewilligt, die Ausschreibung erfolgt und der Bau abgeschlossen ist, wird mit höchster Wahrscheinlichkeit ein solches Produkt vorliegen. Im ungünstigsten Fall müsste der Netzbetreiber mit der Inbetriebnahme der Vectoring-Komponenten noch bis zur Genehmigung warten.

Sollte die Nichtverfügbarkeit des VULA-Produkts der Grund dafür sein, dass Fristen aus den Förderbescheiden nicht eingehalten werden können, wird die Bewilligungsbehörde ggf. für einen Übergangszeitraum entsprechende Änderungsbescheide in Bezug auf den Inbetriebnahme-Zeitpunkt fertigen.“ (Quelle: Leitfaden zur Umsetzung der Richtlinie Bundesförderprogramm vom 14.12.2015, S. 15).

Zum zweiten Punkt siehe Kapitel 5 des Leitfadens, „Gebietsabgrenzung“: „Mit dem Bundesförderprogramm werden Vorhaben gefördert, die eine Versorgung der Haushalte mit mindestens 50 MBit pro Sekunde sicherstellen. Wenn nach der Planung in einem Ausbaugebiet diese Versorgung nicht für alle Haushalte gewährleistet wird, kann das Vorhaben dennoch am Bundesprogramm teilnehmen. Voraussetzung ist, dass mindestens 85 Prozent der Haushalte im Ausbaugebiet mit mindestens 50 MBit pro Sekunde versorgt werden; nur diese bilden das vom Bund geförderte Projektgebiet. Bei der Ermittlung der Höhe der Bundesförderung werden die Gesamtausgaben im Ausbaugebiet um den prozentualen Anteil der nach Abschluss der Maßnahme nicht mit 50 MBit pro Sekunde versorgten Haushalte verringert.“ (Quelle: Leitfaden zur Umsetzung der Richtlinie Bundesförderprogramm vom 14.12.2015, S. 9).

12.  Wird die Erreichung eines technischen Netzplans für das (FttB)-Anschlussnetz gefördert und wenn ja wie? Die Kosten für den technischen Netzplan übersteigen die Förderung der Beratungsleistung von € 50.000 schon in kleinen Kommunen.

Antwort: Die Erreichung eines technischen Netzplans für das (FttB)-Anschlussnetz wird nicht gesondert gefördert.

13.  Wie hoch muss die kommunale bzw. Kreisbeteiligung an einem Infrastrukturbetreiber sein, um eine Förderung nach dem Betreibermodell zu ermöglichen? Welche Rechtsformen sind für das Betreibermodell möglich?

Antwort: Der Betreiber der vom Zuwendungsempfänger zur Verfügung gestellten Infrastruktur ist ein privatwirtschaftlicher Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze. Im Rahmen der Förderung nach 3.2 der Richtlinie (Betreibermodell) werden die an den Zuwendungsempfänger ausgezahlten Fördermittel vollständig an privatwirtschaftliche Auftragnehmer weitergegeben. (Quelle: Richtlinie Bundesförderprogramm vom 14.12.2015, S. 5/6). Es sind also alle privatwirtschaftlichen Rechtsformen möglich. Es muss keine Beteiligung der öffentlichen Hand geben.

14.  Woher sollen die GIS-genauen detaillierten Netzplanungen stammen, falls es keine kreis- oder kommunal-eigene Betreiberinstitution für das Betreibermodell gibt?

Antwort: Die detaillierten Netzplanungen können prinzipiell von jedem angefertigt werden.

15.  Reicht ein Auswahlverfahren für die Einholung von verbindlichen Angeboten oder ist eine VOL/VOB-Ausschreibung erforderlich?

Antwort: Zum Betreibermodell siehe dazu § 5 der NGA-Rahmenregelung: „[…] Die öffentliche Hand muss die in § 3 Absatz 1 b [NGA-RR] genannten Beihilfegegenstände in einem offenen und transparenten Verfahren ausschreiben. Die Veröffentlichung der Ausschreibung sowie des Ergebnisses muss auf dem zentralen Portal des Bundes www.breitbandausschreibungen.de erfolgen. Im Rahmen ihrer Angebote haben Bieter vorhandene Infrastrukturen weitestgehend in die Ausbauplanung einzubeziehen. Die Bestimmungen des Haushalts- und Vergaberechts sind zu beachten, die Ausschreibungen müssen mit dem Geist und den Grundsätzen der EU-Vergaberichtlinie in Einklang stehen […].“ (Quelle: NGA-Rahmenregelung vom 15.06.2015, S. 7).

16.  Wie erfolgt bei einem interkommunalen Förderantrag die Aufteilung der Förderbeträge und können diese getrennt von den Kommunen abgerufen werden? Wenn Kreise oder die Kreiswirtschaftsförderung den Förder-Antrag stellt und den Förderbescheid erhält, müsste diese konsequenterweise die Verträge mit den Netzbetreibern schließen. In der Umsetzung könnte es hinderlich sein, dass die Vertragsbeziehungen nicht direkt zwischen den Netzbetreibern und den Kommunen besteht, in denen der Ausbau erfolgen soll. Auf welchem Wege können die Finanzmittel für den 10%-igen Eigenanteil von den Kommunen an die Kreise geleistet werden? Wer übernimmt die Aufgaben des Monitorings?

Antwort: Zum ersten Punkt siehe Kapitel 7 (7.5) des Leitfadens, „Höhe der Bundesförderung“: „Erstreckt sich das Fördergebiet auf mehrere Kommunen, so wird der Fördersatz als gewichtetes Mittel der Abweichungspunkte je Kommune im Antragsverfahren automatisch rechnerisch ermittelt. Hierzu sind die im Projektgebiet gelegenen Haushalte für die jeweilige Kommune separat zu ermitteln und im Antrag anzugeben.“ Quelle: Leitfaden zur Umsetzung der Richtlinie Bundesförderprogramm vom 14.12.2015, S. 13).

Im Rahmen der Verwendungsnachweise (AnBest-Gk Nr. 6 bzw. BnBest-gk Nr 4, insbesondere 4.2) hat der Zuwendungsempfänger den Nachweis über die Verwendung der Mittel zu erbringen. Insbesondere hat er die Monitoring-Pflichten nach §10 NGA-RR zu erfüllen.

17.  Ist ein Gebiet auch dann förderfähig, wenn es zwar eine schwache leitungsgebundene Versorgung hat, aber eine flächendeckende LTE-Versorgung? Im Hinblick auf die Nachteile eines shared-mediums wirkt eine LTE-Versorgung bei GAK-Fördervorhaben nicht förderschädlich, für den NGA-Ausbau müsste dies eigentlich umso mehr gelten.

Antwort: Das Bundesförderprogramm stützt sich auf die Definition von NGA der NGA-Rahmenrichtlinie ab. Diese definiert NGA-Netze als Beim jetzigen Stand der Marktentwicklung  und der Technik handelt es sich bei  NGA Netzen um: i) FTTx Netze (glasfaserbasierte Zugangsnetze einschließlich FTTC, FTTN, FTTP, FTTH und FTTB), ii) hoch-leistungsfähige  modernisierte  Kabelnetze  mindestens  unter  Verwendung  des  Kabelmodemstandards  DOCSIS  3.0  oder  iii) bestimmte hochleistungsfähige drahtlose Zugangsnetze, die jedem Teilnehmer zuverlässig mind. 30 Mbit/s bieten. (Quelle NGA-RR Fußnote 2). Die Studie  „Nachhaltiger NGA-Netzausbau als Chance für Nordrhein-Westfalen“ klassifiziert LTE-Netze nicht als NGA-Netz. Das bedeutet, dass der LTE-Ausbau kein grundsätzliches Hindernis für das Bundesförderprogramm ist.

18.  Wenn bei einem kreisweiten Vorhaben in einzelnen Ausbaugebieten unterschiedliche Netzbetreiber die jeweils wirtschaftlichste Lösung anbieten, kann weiterhin ein gemeinsamer Förderantrag genutzt werden und die Aufteilung der Fördermittel erfolgt durch den Förderempfänger? Oder sind entsprechend der Gewinner im Auswahlverfahren mehrere Förderanträge zu stellen?

 Antwort: Die Aufteilung der Fördermittel erfolgt durch den Förderempfänger auf Basis eines gemeinsamen Förderantrags. Das Zuwendungsverfahren ist zweistufig. Beachten Sie hierzu bitte Kap. 3 „Verfahren“ des Leitfadens zum Bundesförderprogramm.

19.  Kann ein privatwirtschaftliches Unternehmen Förderempfänger nach dem Betreibermodell sein (z.B. Deutsche Glasfaser oder regionale Stadtwerke) oder ist dies Institutionen vorbehalten, die zu 100% einer Gebietskörperschaft gehören?

Antwort: Nein. Beachten Sie hierzu bitte Nr. 4ff der Bundesförderrichtlinie, in der die Unterscheidung zwischen „Zuwendungsempfänger“ und „Begünstigte“ klar definiert wird. Beachten Sie bitte zusätzlich Kap. 3.1. „Maßnahmenbeginn im Betreibermodell“ und Kap. 3.2 „Verfahrensablauf im Betreibermodell“ des Leitfadens zum Bundesförderprogramm.

20.  Muss bei der "virtuellen" Wirtschaftlichkeitsvergleichsrechnung zwischen Deckungslücke und Betreibermodell in einem Kreis eine Betrachtung je weißem NGA-Fleck getrennt durchgeführt werden oder genügt eine summarische Betrachtung aller weißen NGA-Flecken?

Antwort: Die Wirtschaftlichkeitsvergleichsrechnung muss für jedes abgegrenzte Projektgebiet erstellt werden. Es kommt dementsprechend auf die Gebietsabgrenzung an, die vom Antragsteller vorgenommen wird. Beachten Sie bitte Kap. 5. „Gebietsabgrenzung“ des Leitfadens zum Bundesförderprogramm sowie die Excel-Vorlage zur Wirtschaftlichkeitslücke.

21.  Wie ist ein zugegebenermaßen theoretischer Fall zu handhaben, bei dem der anbietende Betreiber durch unrealistische Annahmen für die TAL-Miete zu günstigeren Deckungslücken als bei anderen Konzepten kommt? Anders gefragt, kann man schon im Interessenbekundungsverfahren fordern, den möglichen Partner für die Anmietung der Infrastruktur zu benennen?

Antwort: Inwiefern ein freiwilliges Interessenbekundungsverfahren zu den für die Antragstellung notwendigen Informationen und Daten führt ist im Einzelfall vom Antragsteller zu entscheiden. Beachten Sie bitte Kap. 6 „Wirtschaftlichkeitsvergleich“ des Leitfadens zum Bundesförderprogramm. Alternativ dazu kann eine Studie in Auftrag gegeben werden oder die Ausschreibung auch vor der Antragstellung im Bundesförderprogramm begonnen werden. Beachten Sie hierzu Kap. 3.4. „Verfahrensablauf im Wirtschaftlichkeitslückenmodell“ des Leitfadens zum Bundesförderprogramm.

 

Auf Social Media teilen

Cookie-Regelung

Diese Website verwendet Cookies, zum Speichern von Informationen auf Ihrem Computer.

Stimmen Sie dem zu?